Der Betreiber eines stationären Pfandhauses verlangte von den ehemaligen Betreibern eines sogenannten Online-Pfandhauses (www.Pfandy.de) Unterlassung dieser Bezeichnung. Im Rechtsstreit konnte nur noch über die Abmahnkosten entschieden werden, da die ehemaligen Betreiber das Geschäft nach Russland übertragen haben. Die Bezeichnung “Weltweit erstes Online Pfandhaus” ist wettbewerbswidrig und zu unterlassen (LG Krefeld, Urteil vom 02.11.2009, Az 11 O 161/09).
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